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Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Besondere Aufmerksamkeit ist im Jugendstrafrecht geboten, wenn das Strafverfahren sich gegen einen Beschuldigten im Alter zwischen 14 und 21 Jahren richtet. Nach § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fallen Jugendliche in die Altersspanne von 14 bis unter 18 Jahren. In diesem Lebensabschnitt finden die Sondervorschriften des JGG Anwendung, was zahlreiche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) und des Strafgesetzbuches (StGB) nach sich zieht. Auch Heranwachsende, also Personen zwischen 18 und 21 Jahren, können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Jugendstrafrecht beurteilt werden.

Erziehungsorientierte Zielsetzung und flexible Strafrahmen im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht in Deutschland ist ein spezielles Rechtsgebiet, welches sich auf jugendliche Straftäter im Alter von 14 bis 21 Jahren konzentriert. Es verfolgt eine erziehungsorientierte Zielsetzung, die sich deutlich von den Grundsätzen des allgemeinen, auf Erwachsene ausgerichteten Strafrechts unterscheidet. Im Erwachsenenstrafrecht steht primär der Gedanke der Bestrafung und Sühne für begangene Straftaten im Vordergrund. Hier geht es in erster Linie darum, für die begangenen Verfehlungen eine angemessene Strafe zu verhängen und somit auch der Gesellschaft ein Signal zu setzen, dass derartiges Verhalten nicht toleriert wird.

Das Jugendstrafrecht hingegen verfolgt einen anderen Ansatz. Hier steht die Erziehung und positive Beeinflussung der Lebensführung des Jugendlichen im Zentrum der Überlegungen. Es wird angenommen, dass Jugendliche aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung noch formbar sind und durch erzieherische Maßnahmen positiv beeinflusst werden können. Die Zielsetzung ist es, den Jugendlichen auf den richtigen Weg zurückzuführen und dafür zu sorgen, dass sie in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führen können.

Dieser erzieherische Ansatz berücksichtigt die individuellen Lebensumstände und die besonderen Umstände des Einzelfalls. Jugendstrafrecht ist somit in hohem Maße einzelfallabhängig und erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller relevanten Faktoren. Dazu gehören beispielsweise das familiäre Umfeld, die schulische und berufliche Situation, das soziale Umfeld sowie eventuell vorhandene Suchtproblematiken oder psychische Erkrankungen.

Ein weiteres Charakteristikum des Jugendstrafrechts sind die abweichenden Strafrahmen, die eine flexiblere Reaktion auf Straftaten ermöglichen. Im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht sind die Strafen im Jugendstrafrecht in der Regel milder. Es stehen zudem eine Vielzahl von erzieherischen Maßnahmen zur Verfügung, wie beispielsweise Betreuungsweisungen, Arbeitsauflagen oder die Unterbringung in einer betreuten Wohnform.

Auch im Rechtsmittelverfahren, also wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung oder Revision eingelegt wird, gelten im Jugendstrafrecht besondere Regelungen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Überprüfungsmöglichkeiten beschränkt sein können und eine genaue Kenntnis des Jugendstrafrechts erforderlich ist.

Die Notwendigkeit spezialisierter anwaltlicher Verteidigung im Jugendstrafrecht

Die Praxis zeigt, dass Ermittlungsbehörden oftmals dazu neigen, pauschal Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, ohne die Möglichkeiten des Jugendstrafrechts in Betracht zu ziehen. Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten und der Komplexität des Jugendstrafrechts ist es daher unabdingbar, frühzeitig einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Verteidiger einzuschalten. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise in jedem Abschnitt des Verfahrens zur Seite, um eine auf die Bedürfnisse und die spezielle Situation des Jugendlichen abgestimmte Verteidigung zu gewährleisten.